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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 09.07.1999
Aktenzeichen: 2 WF 78/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1581
BGB § 1603
Leitsatz

Beim Bezug von Krankengeld, welches Lohnersatzfunktion hat, muß dem Unterhaltspflichtigen der notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners nach der maßgebenden Düsseldorfer Tabelle verbleiben.

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 WF 78/99 20 F 80/99


Karlsruhe, 09. Juli 1999

Familiensache

wegen Unterhaltsabänderung hier: Prozeßkostenhilfe

Beschluß

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 5.5.1999 (20 F 80/99) wie folgt abgeändert.

Dem Kläger wird für den 1. Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, soweit er die Feststellung begehrt, daß er aus der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 14.5.1993 (F 67/93 U) wie folgt Unterhalt schuldet:

a) für die Beklagte Ziff. 1 vom 1.3.1999 bis zum 30.6.1999 monatlich 339.- DM sowie ab 1.7.1999 monatlich 338.- DM;

b) für die Beklagte Ziff. 2 vom 1.3.1999 bis zum 30.6.1999 monatlich 111.- DM sowie ab 1.7.1999 monatlich 112.- DM.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger und die Beklagte Ziff. 1 sind geschiedene Eheleute; aus der Ehe ist die am 27.1.1989 geborene Beklagte Ziff. 2 hervorgegangen. Letztere lebt bei der Beklagten Ziff. 1, welche auch die alleinige elterliche Sorge hat.

Durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 14.5.1993 wurde eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten Ziff. 1 in Höhe von monatlich 645.- DM sowie gegenüber der Beklagten Ziff. 2 in Höhe von monatlich 335.- DM festgelegt. Zugrundegelegt wurde ein Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 2.900.- DM sowie eine Schuldentilgung von 400.- DM.

Der Kläger ist zwischenzeitlich in 2. Ehe verheiratet. Er ist seit 10.12.1998 längerfristig erkrankt und bezieht kalendertäglich Krankengeld in Höhe von 80,38 DM netto.

Der Kläger begehrt eine Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts ab März 1999 auf monatlich 124,59 DM für die Beklagte Ziff. 1 sowie 103,40 DM für die Beklagte Ziff. 2 im Hinblick auf die Verringerung seiner Leistungsfähigkeit im Wege der negativen Feststellungsklage und hat hierfür um Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Er habe monatliche Aufwendungen für Medikamente, Krankengymnastik und Fahrtkosten in Höhe von mindestens 100.- DM. Auf ehegemeinschaftliche Kredite zahle er monatlich 700.- DM; hinzu komme eine Lebensversicherung zur Absicherung der Kredite, für die monatlich 21,21 DM aufgewendet werden müßten. Seine 2. Ehefrau sei ebenfalls krank und könne nicht arbeiten, so daß er auch deren Unterhalt erbringen müsse. Im Rahmen einer Mangelfallberechnung, bei der das staatliche Kindergeld für die Beklagte Ziff. 2 nicht zu berücksichtigen sei, schulde er daher unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 1.500.- DM nur noch die genannten Unterhaltsbeträge. Die Beklagten hätten sich früher eine gemeinsame Schuldentilgung von 400.- DM monatlich anrechnen lassen.

Die Beklagten treten der Klage entgegen. Sie bestreiten eine andauernde Erkrankung des Klägers. Seine jetzige Ehefrau arbeite selbst, deren Erkrankung werde bestritten. Der Kläger könne den Beklagten die Schuldentilgung nicht entgegenhalten. der monatliche Betrag von 400.-DM sei nur unter Berücksichtigung des höheren Einkommens des Klägers anerkannt worden; im übrigen handle es sich überwiegend um voreheliche Verbindlichkeiten des Klägers.

Durch Beschluß vom 5.5.1999 hat das Familiengericht unter Bezugnahme auf den Beschluß zur Ablehnung einer vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 24.2.1999 den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Drittgläubiger könnten nur 30,30 DM bei einer Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber 3 Personen pfänden, nur insoweit könne eine Schuldentilgung berücksichtigt werden. Selbst unter Anrechung eines Betrages von 100.- DM monatlich für Medikamente könne der Kläger den titulierten Unterhalt zahlen und noch weitere 40.- DM monatlich für zusätzliche Schuldentilgung oder Medikamente aufwenden.

Hiergegen richtet sich die am 14.5.1999 eingegangene Beschwerde des Klägers, der sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt.

Das Familiengericht hat der Beschwerde durch begründeten Beschluß vom 15.6.1999 nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde ist in der Sache zum Teil gerechtfertigt und führte zur teilweisen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.

1. Der Kläger trägt eine Änderung der Verhältnisse seit Erlaß der einstweiligen Anordnung vor, die im Wege der negativen Feststellungsklage geltend gemacht werden kann. Diese bietet im erkannten Umfang hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

2. Der Kläger hat eine Verringerung seines Einkommens dargetan. Unstreitig wurde beim Erlaß der einstweiligen Anordnung ein Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 2.900.- DM zugrundegelegt. Aus der vorgelegten Bestätigung der Krankenkasse ergibt sich, daß der Kläger nur noch ein Krankengeld von kalendertäglich 80,38 DM erhält. Dies sind monatlich rund 2.450.- DM (80,38 x 365 : 12 Monate). Eine telefonische Nachfrage der Berichterstatterin im Beschwerdeverfahren bzgl. der Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung am 22.3.1999 bei der DAK ergab, daß der Kläger auch zu diesem Zeitpunkt noch arbeitsunfähig erkrankt war und weiterhin netto 80,38 DM täglich erhält.

Der Kläger hat ferner dargelegt, daß er in 2 Monaten rund 168.- DM für Krankengymnastik und Medikamente zahlen mußte, hinzu kommen noch Fahrtkosten für Arztbesuche und zu den Anwendungen. Der von ihm angegebene Betrag von monatlich 100.DM für krankheitsbedingte Mehraufwendungen ist daher im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht zu beanstanden. An die Prüfung der Erfolgsaussicht dürfen insoweit keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 1994, 1161, 1162).

Soweit der Kläger die Schuldentilgung mit monatlich 700.- DM zzgl. den Aufwendungen für eine Lebensversicherung einwendet, ist zumindest eine teilweise Einschränkung der Leistungsfähigkeit anzunehmen. Die Beklagten haben selbst zu einem früheren Zeitpunkt einen Teil der Verbindlichkeiten mit monatlich 400.- DM unstreitig gestellt. Bei der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Schulden ist eine umfassende Interessenabwägung nach billigem Ermessen vorzunehmen, wobei der Zeitpunkt des Entstehens und die Art der Verbindlichkeit, deren Zweck, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse sowie die Möglichkeiten des Schuldners, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise etwa durch Streckung wiederherzustellen und die schutzwürdigen Belange Dritter berücksichtigt werden müssen (Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, G, Rn. 159 f.). Bei den Schulden des Klägers handelt es sich unstreitig teilweise um gemeinsame Verbindlichkeiten, teilweise um voreheliche Schulden, welche die ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben. Unter Berücksichtigung einerseits der Interessen der Unterhaltsgläubiger an der Sicherstellung ihres notwendigen Bedarfs, andererseits der Gläubiger der Verbindlichkeiten an deren Tilgung und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten, die Verbindlichkeiten in überschaubarem Zeitraum zu tilgen und sich nicht wegen der Unterhaltszahlung noch weiter zu verschulden, ist zumindest der früher unstreitige Betrag von monatlich 400.- DM Schuldentilgung weiter zu berücksichtigen. Im übrigen ist dem Kläger angesichts der beengten finanziellen Verhältnisse aller Beteiligten zumutbar, eine Verringerung der monatlichen Schuldtilgung bei seinen Gläubigern zu veranlassen.

Es verbleibt somit ein Nettoeinkommen des Klägers von 1.950.- DM (2.450.- DM ./. 100.- DM ./. 400.- DM). Beim Bezug von Krankengeld, welches Lohnersatzfunktion hat (Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht, 1.3.133; Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 1, Rn. 84), muß dem Kläger der notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsschuldners nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 1.500.- DM verbleiben. Für Unterhaltszwecke stehen daher nur 450.- DM zur Verfügung.

3. Da das zur Verfügung stehende Einkommen nicht ausreicht, alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen, ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen. Hierbei bleiben eventuelle Ansprüche der 2. Ehefrau des Klägers außer Betracht, da diese nachrangig ist, § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 sind hingegen gleichrangig, § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB. Den Unterhaltsbedarf der Beklagten Ziff. 1 beziffert der Kläger auf 1.300.- DM, dies ist im Hinblick auf eine von der Beklagten Ziff. 1 vorgetragene eigene Erkrankung nicht zu beanstanden. Der Unterhaltsbedarf der Beklagten Ziff.2 ist mit dem Mindestbedarf der Düsseldorfer Tabelle mit 424.- DM bis Juni 1999 sowie 431.- DM ab Juli 1999 (neue Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.1999) anzunehmen. Dies ergibt einen Gesamtbedarf von 1.724.- DM bzw. ab Juli 1999 1.731.- DM. Bei einer Verteilungsmasse von 450.- DM erhalten die Beklagten 26,1 % bzw. ab Juli 1999 26 ihres Unterhaltsbedarfs. Dies ergibt (jeweils gerundet) für die Beklagte Ziff. 1 bis einschließlich Juni 1999 339.- DM bzw. ab Juli 1999 338.- DM sowie für die Beklagte Ziff. 2 111.- DM bzw. 112.- DM. Das staatliche Kindergeld verbleibt der Beklagten Ziff. 1 anrechnungsfrei, § 1612 b Abs. 5 BGB.

Hinsichtlich der beabsichtigten weitergehenden Klage fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht.

4. Im Hinblick auf die Höhe seiner Einkünfte, die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der 2. Ehefrau und die Schuldentilgung war dem Kläger ratenfreie Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

5. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, § 127 Abs. 4 ZPO.



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